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SÜD-OST Februar/März 2014

des Ergebnis möglich, da diese die an- deren Faktoren entscheidend beeinflusse. Verkehr, Gebäudehöhen, infrastrukturelle Bedarfe, Gebäudeabstände und Erhalt/ Verlust von Grünstrukturen. So scheint die GFZ hier ein Ball, der sich ewig hin und her spielen lässt. Die Forderung nach einem höheren Abstand künftiger Ge- bäude zur Straße Nonnenstieg steht – bei einer GFZ von 0,95 – anderen Anliegen der BI selbst entgegen. Wie Linker (Pla- nungsbüro Bankert, Linker & Hupfeld) anmerkte, würde ein Abrücken von der Straße die von den BI gewünschte unter- schiedliche Ausgestaltung der Baukörper in ihren Möglichkeiten beschneiden. Be- lichtung und Belüftung würden ebenfalls kritisch beeinflusst - dies könnte u.a. die Begrünung der Innenbereiche beeinträch- tigen. Seitens der Stadt wird die festgelegte GFZ u.a. mit dem Auftrag des Gesetz- gebers nach Binnenverdichtung (§ 1a BauGB) begründet. Zudem habe der Er- halt der zum Areal gehörenden Kleingar- tenkolonie Auswirkungen auf die Bebau- ungsdichte der verbleibenden Fläche, die bereits erfolgte Minderung der geplan- ten Wohnfläche um 5.500qm möge man ebenfalls anerkennen. Doch mit dieser ist und bleibt man weit entfernt von den Wünschen der BI, die noch im Herbst ihre Vorstellungen von einer akzeptablen GFZ mit 0,55 (Pro Nonnenstieg) be- zifferten. Heikel ist auch die Frage nach sozialverträglichen Quadratmeterpreisen. Diese werden von den BI zwar gefordert, sind jedoch umso weniger zu realisieren,je geringer die GFZ ausfällt. Ob, wie die BI befürchten, auch bei GFZ 0,95 vorwie- gend teurere Wohnungen entstehen wer- den, steht auf einem anderen Blatt. Für unzulänglich erklären die BI ebenfalls die derzeitigen Regelungen zur Bauästhe- tik. Lt. Gestaltungsvereinbarung müssen „zumindest drei unterschiedliche Gebäu- degestaltungstypologien […] zur Anwen- dung kommen. Dabei darf sich der Tat- bestand der unterschiedlichen Kubatur […] nicht allein durch unterschiedliche Höhen definieren.“ Zu den Geschoss- höhen selbst besagt die Begründung des B-Plans: „Mit dieser Festsetzung soll si- chergestellt werden, dass die Bebauung am Nonnenstieg keine abschottende „Rie- gelwirkung“ entwickelt und eher klein- teiliger strukturiert wird […]. Weiterhin werden Durchblicke in das Gelände und Sichtbezüge in die südlich daran angren- zenden Bereiche ermöglicht.“ (GV S.28) Dies geht den BI jedoch nicht weit genug. Gern hätte man entscheidenden Einfluss auf die Gebäudegestaltung genommen – im Ausschuss argumentiert man, ästheti- sches Empfinden sei stets ein subjektives. Die Nonnenstieg-Bürgerinitiative beklagt weiter: „Das Vorschreiben von drei unter- IWF-Eingangsbereich, Blick zum Nonnenstieg

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