8 G F Z DASGEHEIMNISDER„GFZ“ In den Berichterstattungen, Rats- und Informationssitzungen zu den verschiedenen Bauvorhaben schwirren immer wieder Werte herum, die die Geschossflächenzahl (GFZ) eines Baugebietes benennen. Grund genug also, an dieser Stelle einmal zu erklären, was eine solche GFZ eigentlich bedeutet. Die GFZ ist eine relative Größe und gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zu- lässig sind. Die GFZ reguliert damit die Bebauungsdichte. Sie wird mit einer einfachen Formel be- rechnet: Die Geschossfläche selbst bemisst sich an den Außenmaßen aller Vollgeschosse; be- stimmte bauliche und Nebenanlagen, Bal- kone, Loggien und Terrassen bleiben der Berechnung unberücksichtigt. Wird für ein Baugebiet eine GFZ festge- legt, ist hieraus entsprechend die zulässige Geschossfläche zu ermitteln. Beispiels- weise bedeutet eine GFZ von 0,8 für ein Grundstück von 1.000qm Größe also eine zulässige Gesamt-Geschossfläche von 800qm, da 0,8 x 1.000 = 800. Letztlich hat die GFZ natürlich auch er- heblichen Einfluss auf Grundstückswert und Herstellungskosten. Folgendes Re- chenbeispiel gibt Dipl. Ing. Marco Seid- ler, Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grund- stücken, auf seiner Website an: „Bei ei- ner Geschossflächenzahl von 0,5 darf je Quadratmeter Grundstücksfläche 0,5qm Geschossfläche bzw.je 2qm Grundstücks- fläche 1qm Geschossfläche errichtete werden. Bei einem Grundstückspreis von 500 Euro pro Quadratmeter tragen die Grundstückskosten zu den Baukosten für die Erstellung eines Quadratmeters Ge- schossfläche 1.000 Euro bei. Beträgt die Geschossflächenzahl hingegen 1,0, schla- gen die Grundstückskosten nur mit 500 Euro pro Quadratmeter Geschossfläche zu Buche.“ Die gesetzlichen Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung finden sich in den §§ 16 – 21a der BauNVO, frei abrufbar auf www.gesetze-im-internet.de. GFZ = Geschossfläche (qm) Grundstücksfläche (qm) Für das Maß der baulichen Nutzung sind baugebietsabhängige Obergrenzen der Geschoss- flächenzahl im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wie folgt festgeschrieben: GFZ 0,4 in Kleinsiedlungsgebieten GFZ 1,2 in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Ferienhausgebieten GFZ 1,6 in besonderen Wohngebieten GFZ 1,2 in Dorfgebieten und Mischgebieten GFZ 3,0 in Kerngebieten GFZ 2,4 in Gewerbegebieten, Industriegebieten, sonstigen Sondergebieten GFZ 0,2 in Wochenendhausgebieten